Wie sollte ein Vertrag für Auftragsentwicklung und Betrieb/Wartung gestaltet sein? ── Der Unterschied zwischen Geschäftsbesorgungsvertrag und Werkvertrag anhand der IPA-„Mustertransaktion und Musterverträge“

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„Wir haben einen Pauschal-Werkvertrag geschlossen, aber die Entwicklung begann, bevor die Anforderungen feststanden, und am Ende gab es Streit darüber, was als ‚fertig‘ galt.“

„Wir haben einen monatlichen Wartungsvertrag, aber Auftraggeber und Anbieter hatten ein unterschiedliches Verständnis davon, wie weit der Wartungsumfang eigentlich reicht.“

„Bei einem Angebot hieß es, ‚die Anforderungsdefinition erfolgt als Geschäftsbesorgungsvertrag‘ – aber warum wechselt die Vertragsart von Phase zu Phase?“

Bei der Auslagerung von Systementwicklung entstehen Probleme häufig nicht durch die Technik, sondern durch die Form des Vertrags.

Tatsächlich gibt es dafür ein offizielles „Vorbild“: die von der IPA (Information-technology Promotion Agency, einer unabhängigen Verwaltungsinstitution) veröffentlichte Informationssystem-Mustertransaktion und -Musterverträge.

Dieser Artikel legt anhand dieses Mustervertrags in einer auch für Auftraggeber verständlichen Sprache dar, wie ein Vertrag aufgebaut sein sollte, wenn Auftragsentwicklung sowie Betrieb und Wartung vergeben – oder übernommen – werden.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Erläuterung auf Grundlage der von der IPA veröffentlichten Unterlagen und stellt keine Rechtsberatung dar. Für einen konkreten Vertrag konsultieren Sie bitte eine Anwältin, einen Anwalt oder eine andere Fachperson.

1. Zunächst das Fazit

Hier zunächst die Grundidee, die die IPA-Mustertransaktion und -Musterverträge für Systementwicklung sowie Betrieb und Wartung vorgeben.

  • Den gesamten Entwicklungsprozess nicht in einem einzigen Vertrag bündeln, sondern phasenweise aufteilen (mehrstufiger Vertrag)
  • Für die Planungs- und Anforderungsdefinitionsphase, in der „was gebaut wird“ noch nicht feststeht, einen Geschäftsbesorgungsvertrag verwenden
  • Für die Phasen von der internen Konzeption über Entwicklung bis zum Test, nachdem „was gebaut wird“ feststeht, grundsätzlich einen Werkvertrag verwenden (die externe Konzeption kann je nach Projekt beides sein)
  • Für fortlaufende Tätigkeiten wie Betrieb und Wartung grundsätzlich einen Geschäftsbesorgungsvertrag verwenden
  • Auch der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, etwa das Festlegen von Anforderungen und die Bereitstellung von Informationen
  • Spezifikationsänderungen nicht mündlich behandeln, sondern über ein dokumentiertes Änderungsmanagementverfahren

Kurz gesagt: „Für Unentschiedenes keine Fertigstellungspflicht versprechen, für Entschiedenes eine Fertigstellungspflicht versprechen“ – nach diesem Grundsatz wird die Vertragsform phasenweise passend gewählt.

2. Was ist die IPA-„Informationssystem-Mustertransaktion und -Musterverträge“?

Die Informationssystem-Mustertransaktion und -Musterverträge ist ein offizielles Dokument, das eine Vorlage für Verträge zur Auslagerung von Systementwicklung mit einer erläuternden Kommentierung verbindet.

Ursprünglich wurde sie 2007 vom japanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) als erste Ausgabe für Auftragsentwicklung (teilweise einschließlich Planung) sowie Wartung und Betrieb veröffentlicht. Hintergrund war eine Häufung von Streitfällen, die durch abweichende Auffassungen zwischen Anwenderunternehmen (Auftraggeber) und IT-Anbietern (Auftragnehmer) über den Vertragsinhalt entstanden.

Die Überarbeitung ging später an die IPA über, und passend zur reformierten Zivilgesetzbuch-Novelle, die im April 2020 in Kraft trat, wurde am 22. Dezember 2020 die zweite Ausgabe veröffentlicht. In der zweiten Ausgabe wurden unter anderem die weiter unten behandelte Haftung für Vertragswidrigkeit sowie die Einordnung des ergebnisorientierten Geschäftsbesorgungsvertrags neu geordnet.

Der Anwendungsbereich verdient Beachtung. Sowohl die erste als auch die zweite Ausgabe wurden ursprünglich für vergleichsweise große kundenspezifische Entwicklungsprojekte (nach dem Wasserfallmodell) wie unternehmensweite Kernsysteme konzipiert und gehen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen mit eigener IT- und Rechtsabteilung aus. Für kleinere und mittlere Geschäftsbeziehungen oder Fälle, in denen Standardsoftware bzw. SaaS zum Einsatz kommt, existiert ein separater ergänzender Mustervertrag für „Nutzung von Standardsoftware, SaaS/ASP sowie Wartung und Betrieb“. Der richtige Umgang besteht darin, zu prüfen, welche Variante der eigenen Geschäftsbeziehung näherkommt, und die Formulierungen als Denkgrundlage zu nutzen, statt sie unverändert zu übernehmen. Auch der in diesem Artikel vorgestellte Inhalt betrifft genau diesen „Denkansatz“, der unabhängig von der Projektgröße nützlich ist.

Der Mustervertrag zeichnet sich durch Folgendes aus:

  • Er wurde in Diskussionen zwischen Anwenderunternehmen, IT-Anbietern, Branchenverbänden und Rechtsexperten erarbeitet und ist bewusst neutral gestaltet, sodass keine Seite bevorzugt wird
  • Die Vertragsvorlage wird im Word-Format veröffentlicht und lässt sich an die eigene Geschäftsbeziehung anpassen
  • Neben den Klauseln selbst liegt auch eine Erläuterung bei, warum sie so formuliert sind
  • Es werden auch Begleitdokumente veröffentlicht, etwa Leitlinien zur Festlegung der Sicherheitsspezifikation eines Entwicklungsvertrags

Das Dokument eignet sich also sowohl als Entwurfsgrundlage für einen neu aufzusetzenden Vertrag als auch als Vergleichsmaßstab beim Prüfen eines von der Gegenseite vorgelegten Vertrags.

3. Kernidee ist der „mehrstufige Vertrag“ ── Warum den Vertrag phasenweise aufteilen?

Der Kerngedanke der Mustertransaktion und -verträge ist der mehrstufige Vertrag.

Die Systementwicklung verläuft grob in folgenden Phasen:

Planung und Anforderungsdefinition (festlegen, was gebaut wird)
        ↓
Konzeption, Entwicklung und Test (das Festgelegte bauen)
        ↓
Abnahme und Einführungsunterstützung (das Gebaute in den Betrieb überführen)
        ↓
Betrieb und Wartung (den Betrieb aufrechterhalten)

Ein mehrstufiger Vertrag bündelt diese Phasen nicht in einem einzigen Vertrag, sondern teilt sie phasenweise (oder nach Phasengruppen) in separate Verträge auf.

Warum diese Aufteilung? Der Grund ist einfach: Was tatsächlich versprochen werden kann, unterscheidet sich von Phase zu Phase.

Vor Abschluss der Anforderungsdefinition stehen weder Inhalt noch Umfang des zu Bauenden fest. Wird zu diesem Zeitpunkt der Gesamtpreis und -termin für die gesamte Entwicklung festgelegt, tritt eine der beiden folgenden Situationen ein:

  • Der Auftragnehmer kalkuliert einen höheren Betrag, um das unklare Risiko abzudecken
  • Ein günstig kalkulierender Auftragnehmer behauptet später „das liegt außerhalb des Umfangs“, und es kommt zum Streit mit dem Auftraggeber

Ist die Anforderungsdefinition dagegen abgeschlossen, steht fest, was gebaut wird, und der Auftragnehmer kann Angebot und Fertigstellungsversprechen mit realistischer Genauigkeit abgeben.

Der mehrstufige Vertrag setzt voraus, dass „der Entwicklungsteil nach Abschluss der Anforderungsdefinition neu kalkuliert wird“. Aus Sicht des Auftraggebers bedeutet das die Unsicherheit, den Gesamtbetrag nicht von Anfang an festzulegen – der Standpunkt des Mustervertrags ist jedoch, dass dies letztlich weniger Streit und weniger unnötige Kosten verursacht, als das Ganze zu einem unbegründeten Preis von vornherein festzuzurren.

4. Geschäftsbesorgungsvertrag und Werkvertrag ── Der Unterschied zwischen den beiden Vertragstypen

Der mehrstufige Vertrag wechselt phasenweise zwischen Geschäftsbesorgungsvertrag und Werkvertrag. Dieser Unterschied ist der wichtigste Punkt dieses Artikels.

  Werkvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag
Wofür wird bezahlt Fertigstellung des Werks Ausführung der Tätigkeit (bei der ergebnisorientierten Variante das vereinbarte Ergebnis)
Fertigstellungspflicht Ja Nein
Hauptpflicht des Auftragnehmers Ein vertragsgemäßes Werk fertigstellen Sorgfaltspflicht (die Tätigkeit sorgfältig als Fachperson ausführen)
Bei Mängeln am Werk Haftung für Vertragswidrigkeit (u. a. Nacherfüllungsanspruch; Schadensersatz nur bei Verschulden des Auftragnehmers) Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht Haftung wegen Pflichtverletzung
Geeignete Phasen Konzeption und Entwicklung mit feststehendem Bauobjekt Anforderungsdefinition, in der das Bauobjekt erst festgelegt wird, sowie fortlaufender Betrieb und Wartung

Werkvertrag ── ein Vertrag, der die Fertigstellung verspricht

Der Werkvertrag verspricht: „Wir stellen dieses Werk fertig.“ Der Auftragnehmer trägt die Fertigstellungspflicht und kann grundsätzlich keine Vergütung verlangen, wenn das Werk nicht fertiggestellt wird (endet ein Projekt jedoch vorzeitig, kann für den bereits fertiggestellten, dem Auftraggeber nützlichen Teil anteilig eine Vergütung anerkannt werden).

Entspricht das gelieferte Werk nicht dem Vertragsinhalt, haftet der Auftragnehmer für die Vertragswidrigkeit. Dieses Konzept wurde durch die 2020 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch-Novelle aus der früheren „Mängelhaftung“ neu gefasst: Der Auftraggeber kann Nacherfüllung (Nachbesserung) verlangen und – unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn eine gesetzte Frist zur Nachbesserung erfolglos verstreicht – auch eine Minderung der Vergütung fordern. Beruht die Vertragswidrigkeit jedoch auf den vom Auftraggeber selbst vorgegebenen Spezifikationen oder Anweisungen, entfallen diese Ansprüche grundsätzlich, außer wenn der Auftragnehmer das Problem erkannt und verschwiegen hat. Die zweite Ausgabe des Mustervertrags spiegelt diese Reform wider.

Da dieser Vertragstyp im Austausch für die Fertigstellung eine starke Haftung mit sich bringt, eignet er sich für Phasen, in denen klar festgelegt werden kann, was als Fertigstellung gilt.

Geschäftsbesorgungsvertrag ── ein Vertrag, der professionelle Arbeit verspricht

Der Geschäftsbesorgungsvertrag verspricht: „Wir führen die Tätigkeit als Fachpersonen aus.“ Im Gegenzug für den Verzicht auf eine Fertigstellungspflicht trägt der Auftragnehmer die Sorgfaltspflicht, also die Pflicht, die Tätigkeit mit der von einer Fachperson üblicherweise erwarteten Sorgfalt auszuführen.

„Keine Fertigstellungspflicht“ mag für den Auftraggeber zunächst beunruhigend klingen. Das bedeutet jedoch nicht „es darf schlampig gearbeitet werden“. Wird als Fachperson unsachgemäß gearbeitet, haftet der Auftragnehmer wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Zudem wurde mit der Zivilgesetzbuch-Novelle auch der ergebnisorientierte Geschäftsbesorgungsvertrag als Vergütungsform kodifiziert. Während bei der leistungsanteiligen Variante (typischerweise nach Zeitaufwand abgerechnet, aber auch als monatliche Pauschale für Routinearbeiten möglich) die Vergütung proportional zur geleisteten Arbeit gezahlt wird, wird bei der ergebnisorientierten Variante für ein vereinbartes Ergebnis bezahlt. Bei Geschäftsbesorgungstätigkeiten mit einem Liefergegenstand, etwa einem Anforderungsdefinitionsdokument, lässt sich mit dieser Variante eine Form erreichen, bei der „es sich zwar um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, die Lieferung des Ergebnisses aber mit der Vergütung verknüpft ist“.

Passende Wahl je Phase

Die Mustertransaktion und -verträge gehen grob von folgender Zuordnung aus:

Phase Vertragstyp Begründung
Planung und Anforderungsdefinition Geschäftsbesorgungsvertrag Der Auftraggeber entscheidet federführend, „was gebaut wird“; der Anbieter unterstützt diesen Prozess. Das Ergebnis lässt sich zu Beginn kaum festlegen und passt nicht zur Risikoverteilung einer Fertigstellungspflicht
Externe Konzeption Geschäftsbesorgungsvertrag oder Werkvertrag Je nachdem, wie festgelegt die Anforderungen bereits sind, kommt beides infrage
Interne Konzeption bis Programmierung und Test Werkvertrag Das Bauobjekt steht fest, und der Fertigstellungsmaßstab lässt sich festlegen
Abnahme und Einführungsunterstützung Geschäftsbesorgungsvertrag Es handelt sich um die Unterstützung der eigenen Prüfung und Einführung durch den Auftraggeber
Betrieb und Wartung Grundsätzlich Geschäftsbesorgungsvertrag Es handelt sich um fortlaufende Tätigkeit, die nicht zum Konzept der Fertigstellung passt

Wichtig ist hier: Es geht nicht einfach darum, dass „der Werkvertrag für den Auftraggeber vorteilhafter“ oder „der Geschäftsbesorgungsvertrag für den Auftragnehmer vorteilhafter“ ist.

Wird eine noch unentschiedene Arbeit gewaltsam in einen Werkvertrag gepresst, wird bei unklarem Fertigstellungsmaßstab allein die Fertigstellungspflicht versprochen, was zu einem endlosen Streit über „fertig oder nicht fertig“ führt. Die zur Phase passende Vertragsart zu wählen, schützt letztlich beide Seiten.

5. Was ein Betriebs- und Wartungsvertrag festlegen muss

Der Betrieb und die Wartung nach Abschluss der Entwicklung bergen einen anderen Ansatzpunkt für Streit. Am häufigsten ist die abweichende Auffassung darüber, „wie weit die monatliche Wartungspauschale reicht“.

„Betrieb und Wartung“ ist ein Sammelbegriff für Tätigkeiten unterschiedlichster Art.

  • Betriebsüberwachung, Datensicherung, regelmäßige Wartung
  • Beantwortung von Anfragen etwa zur Bedienung
  • Erstuntersuchung und Wiederherstellung bei Störungen
  • Behebung von Fehlern
  • Nachverfolgung von Betriebssystem- und Middleware-Updates
  • Überarbeitungen wie Funktionserweiterungen oder Bildschirmänderungen

Fortlaufende Tätigkeiten wie Überwachung, Anfragebearbeitung und Erstuntersuchung sind hierbei grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu gestalten. Funktionserweiterungen oder Überarbeitungen mit klar definierbarem Inhalt lassen sich dagegen sicherer nicht unklar in den Wartungsvertrag einbeziehen, sondern einzeln kalkulieren und als Werkvertrag herauslösen.

Beim Vertragsschluss empfiehlt es sich, mindestens folgende Punkte schriftlich festzuhalten:

  • Die Abgrenzung zwischen Arbeiten, die in der monatlichen (Pauschal-)Vergütung enthalten sind, und solchen, die es nicht sind
  • Die Annahmezeiten für Anfragen und Störungsmeldungen sowie die Zielzeit bis zum Beginn der Bearbeitung
  • Die Einstufung von Störungen nach Schweregrad und die jeweilige Bearbeitungsstrategie
  • Das Verfahren für Angebot und Beauftragung, wenn Arbeiten über die Pauschale hinausgehen
  • Das Verhältnis zwischen der Haftung für Vertragswidrigkeit aus dem Entwicklungsvertrag (kostenlose Korrektur) und dem Wartungsvertrag (kostenpflichtige Bearbeitung)

Gerade der letzte Punkt wird leicht übersehen. Ob ein unmittelbar nach der Lieferung festgestellter Mangel unter die Haftung für Vertragswidrigkeit des Entwicklungsvertrags fällt oder über den Wartungsvertrag bearbeitet wird, führt leicht zu Streit, wenn Zeitraum und Bedingungen nicht im Vertrag klar festgelegt sind.

6. Auch der Auftraggeber hat Pflichten ── Mitwirkungspflicht und Projektmanagementpflicht

Etwas über das Thema Vertrag hinausgehend: Die Kommentierung der Mustertransaktion und -verträge sowie die bisherige Rechtsprechung haben wiederholt einen wichtigen Grundgedanken betont. Systementwicklung ist eine gemeinsame Arbeit von Auftraggeber und Anbieter, und beide Seiten haben Pflichten zu erfüllen.

  • Der Anbieter trägt als Fachperson die Pflicht, das Projekt angemessen zu steuern und bei Risiken aufzuklären (Projektmanagementpflicht)
  • Der Auftraggeber trägt Mitwirkungspflichten wie das Festlegen von Anforderungen, das Bereitstellen von Informationen zum Geschäftsablauf und das fristgerechte Treffen erforderlicher Entscheidungen

Überlässt der Auftraggeber also mit der Begründung „von der Technik verstehen wir nichts“ alles dem Anbieter – der sogenannte Rundum-Abschub –, kommen die Anforderungen nicht zur Ruhe, und scheitert das Projekt, kann auch die eigene Mitwirkungspflicht des Auftraggebers infrage gestellt werden.

Die Mustertransaktion und -verträge enthalten einen Mechanismus, mit dem die Rollenverteilung beider Seiten dokumentiert und Fortschritt sowie Probleme über einen Verbindungsausschuss (ein regelmäßiges Treffen) geteilt werden. Gelesen weniger als Vertragsvorlage denn als Regelwerk für die gemeinsame Projektsteuerung, bietet das Dokument auch dem Auftraggeber viel Nutzen.

7. Spezifikationsänderungen werden über das „Änderungsmanagementverfahren“ behandelt

Dass mitten in der Entwicklung der Wunsch aufkommt, „diesen Bildschirm doch anders zu gestalten“, lässt sich nicht vermeiden. Das Problem ist nicht die Änderung an sich, sondern dass sie allein mündlich oder per E-Mail abgewickelt wird.

  • Der Auftraggeber dachte: „Das war als geringfügige Änderung gedacht“
  • Der Auftragnehmer denkt: „Wir haben es umgesetzt, aber der Aufwand ist gestiegen, deshalb wollen wir zusätzliche Kosten geltend machen“

Mündliche oder E-Mail-Kommunikation dient zwar als Verhandlungsprotokoll, doch ohne ein von beiden Seiten formell vereinbartes Dokument, das Umfang, Kosten und Terminauswirkung der Änderung umfasst, endet dieser Zustand leicht in einem Streit über „Wer hat was gesagt“.

Die Mustertransaktion und -verträge legen ein Änderungsmanagementverfahren fest. Der grobe Ablauf:

Änderungsvorschlag (von jeder Seite möglich)
        ↓
Schriftliche Darstellung (Änderungsvorschlagsdokument) von Inhalt, Auswirkungsbereich, Kosten und Terminauswirkung
        ↓
Beratung beider Seiten
        ↓
Bei Einigung: schriftliche Festhaltung und Umsetzung der Änderung / bei Nichteinigung: Fortführung wie bisher geplant

Entscheidend ist, nicht nur den Inhalt der Änderung, sondern auch die Auswirkungen auf Kosten und Termin gemeinsam zu vereinbaren, bevor mit der Umsetzung begonnen wird. Verfahrenstechnisch ist das ein zusätzlicher Schritt, doch genau dieser Schritt verhindert das „Er hat gesagt, sie hat gesagt“.

8. Für agile Entwicklung gibt es einen eigenen Mustervertrag

Alles bisher Erläuterte setzt einen Vertrag nach dem Wasserfallmodell voraus, bei dem zunächst die Anforderungen festgelegt und danach gebaut wird.

Für die agile Entwicklung dagegen, bei der Anforderungen während des Bauens überarbeitet werden, wurde am 31. März 2020 ein eigener Mustervertrag veröffentlicht: die Informationssystem-Mustertransaktion und -Musterverträge (Version für agile Entwicklung).

Die Version für agile Entwicklung zeichnet sich durch Folgendes aus:

  • Als Vertragstyp wird grundsätzlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag vorausgesetzt, da agile Entwicklung von vornherein voraussetzt, dass Funktionen während der Entwicklung hinzugefügt, geändert oder priorisiert werden – das passt nicht zu einem Werkvertrag, der von Anfang an ein festes Ergebnis verlangt
  • Als Entwicklungsmethode wird Scrum verwendet, und die Rollenverteilung (etwa der Product Owner) wird in den Vertrag integriert
  • Eine Checkliste vor Vertragsschluss liegt bei, mit der Auftraggeber und Anbieter gemeinsam das Projektziel und das Verständnis der agilen Entwicklung prüfen, bevor der Vertrag geschlossen wird

Das Design lautet nicht „weil es agil ist, darf der Vertrag vage sein“, sondern: „Gerade weil sich die Entwicklung an Veränderungen anpasst, müssen Rollen und Vorgehen im Vertrag klar festgelegt werden.“

Zusammenfassung

Hier die aus der IPA-Informationssystem-Mustertransaktion und -Musterverträgen ableitbare Denkweise für Verträge zu Auftragsentwicklung und Betrieb/Wartung im Überblick.

  • Die gesamte Entwicklung nicht in einem Vertrag bündeln, sondern phasenweise aufteilen (mehrstufiger Vertrag)
  • Für Planung und Anforderungsdefinition, in der festgelegt wird, was gebaut wird, ein Geschäftsbesorgungsvertrag; für die Entwicklung ab der internen Konzeption, bei der das Bauobjekt bereits feststeht, grundsätzlich ein Werkvertrag (externe Konzeption kann beides sein)
  • Der Werkvertrag bringt Fertigstellungspflicht und Haftung für Vertragswidrigkeit mit sich, der Geschäftsbesorgungsvertrag eine Sorgfaltspflicht – die Art der Haftung des Auftragnehmers unterscheidet sich
  • Betrieb und Wartung erfolgen grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag, wobei die Abgrenzung zwischen Pauschalumfang und Einzelangebot bereits beim Vertragsschluss schriftlich festgehalten wird
  • Auch der Auftraggeber trägt Mitwirkungspflichten; ein Rundum-Abschub lässt Projekte scheitern
  • Spezifikationsänderungen werden über das Änderungsmanagementverfahren behandelt und gemeinsam mit den Auswirkungen auf Kosten und Termin vereinbart
  • Für agile Entwicklung existiert ein eigener Mustervertrag, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag voraussetzt

Die Vorlage des Mustervertrags samt Erläuterung lässt sich kostenlos im Word-Format von der Website der IPA herunterladen. Sowohl für alle, die künftig eine Entwicklung vergeben wollen, als auch für alle, denen ein Vertrag vorgelegt wurde, lohnt sich ein Blick hinein.

Für alle, die eine Auslagerung von Systementwicklung oder Wartung erwägen

Um die passende Vertragsform zu wählen, müssen zuvor „was gebaut wird“, „wie weit die Auslagerung reicht“ und „wie die Rollen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verteilt werden“ geklärt sein.

Wenn wir bei KomuraSoft LLC (合同会社小村ソフト) Anfragen zur Auftragsentwicklung oder Wartung von Windows-Business-Anwendungen und Web-Systemen entgegennehmen, schlagen wir vor, nach der in diesem Artikel vorgestellten Logik des mehrstufigen Vertrags die Phase der Anforderungsklärung von der Entwicklungsphase zu trennen. Auch wenn die Klärung von Entwicklungsumfang und Liefergegenständen noch bevorsteht, können Sie sich bereits ab der Bestandsaufnahme Ihrer aktuellen Geschäftsabläufe an uns wenden.

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Technische Beratung und Design-Review

Die Klärung von Entwicklungsumfang, Liefergegenständen und Rollenverteilung als Vertragsgrundlage sowie die Überlegungen zum Vorgehen bei der Anforderungsdefinition fallen in den Bereich der technischen Beratung mit Entwurfsprüfung.

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Wenn wir die Auftragsentwicklung von Business-Anwendungen übernehmen, gliedern wir Phasen und Vertragsumfang nach der in diesem Artikel vorgestellten Logik des mehrstufigen Vertrags.

Häufige Fragen

Fragen, die in Beratungen zu diesem Artikelthema häufig gestellt werden.

Was unterscheidet einen Werkvertrag von einem Geschäftsbesorgungsvertrag?
Ein Werkvertrag (ukeoi) vergütet „die Fertigstellung eines vereinbarten Werks“; der Auftragnehmer trägt sowohl die Fertigstellungspflicht als auch die Haftung für Vertragswidrigkeit. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag (jun-inin) vergütet „die Ausführung der Tätigkeit als Fachperson“ (bei der ergebnisorientierten Variante ist die Vergütung an ein vereinbartes Ergebnis geknüpft); der Auftragnehmer schuldet eine Sorgfaltspflicht als Fachperson, aber keine Fertigstellungspflicht. Phasen, in denen sich das zu bauende Ergebnis und der Fertigstellungsmaßstab klar festlegen lassen, eignen sich für einen Werkvertrag; Phasen, die die Überlegungen des Auftraggebers unterstützen, oder fortlaufende Tätigkeiten eignen sich für einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Warum wird für die Anforderungsdefinition ein Geschäftsbesorgungsvertrag empfohlen?
Weil die Anforderungsdefinition die Phase ist, in der der Auftraggeber – nicht der Anbieter – federführend entscheidet, „was gebaut wird“, während der Anbieter diesen Prozess unterstützt. Zudem lässt sich das Ergebnis zu Beginn oft nicht konkret festlegen; eine Fertigstellungspflicht (also ein Werkvertrag) in dieser Phase zu versprechen, macht den Fertigstellungsmaßstab unklar und wird so zu einer Quelle von Streitigkeiten. Auch der IPA-Mustervertrag geht für die Planungs- und Anforderungsdefinitionsphase von einem Geschäftsbesorgungsvertrag aus.
Sollte ein Betriebs- und Wartungsvertrag als Werkvertrag oder als Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden?
Fortlaufende Tätigkeiten wie Betriebsüberwachung, Beantwortung von Anfragen oder Erstuntersuchung von Störungen passen nicht zum Konzept der „Fertigstellung“ und werden daher grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gestaltet. Funktionserweiterungen oder Bildschirmänderungen mit klar definierbarem Inhalt und Fertigstellungsmaßstab lassen sich dagegen einzeln herauslösen und als Werkvertrag beauftragen. Wichtig ist, bereits bei Vertragsschluss schriftlich festzuhalten, was in der monatlichen Wartungspauschale enthalten ist und was gesondert angeboten wird.
Kann der IPA-Mustervertrag unverändert übernommen werden?
Der Mustervertrag wird im Word-Format veröffentlicht, in der Erwartung, dass Sie ihn an Ihre eigene Geschäftsbeziehung anpassen. Da er aus einer neutralen Position heraus entwickelt wurde, die weder Anwenderunternehmen noch IT-Anbieter bevorzugt, eignet er sich als Entwurfsgrundlage für einen eigenen Vertrag oder als Vergleichsmaßstab beim Prüfen eines vorgelegten Vertrags. Für die konkrete Vertragsentscheidung im Einzelfall empfiehlt sich dennoch die Rücksprache mit einer Anwältin oder einem Anwalt bzw. einer anderen Fachperson.

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Go Komura

Geschäftsführer von KomuraSoft LLC

Spezialisiert auf Windows-Softwareentwicklung, technische Beratung und Fehleranalyse, insbesondere bei bestehenden Systemen und schwer reproduzierbaren Störungen.

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